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+Artikel 14 1 |
Artikel 14 1(1) Die Eigenmittel eines Finanzkonglomerats werden nach dem für die zusätzliche Beaufsichtigung im Rahmen der Richtlinie 2002/87/EG geltenden einschlägigen Rechnungslegungsrahmen auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet und tragen — sofern relevant — Absatz 5 Rechnung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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