+Artikel 14 4

Artikel 14 4

(4)   Ein Unternehmen, bei dem es sich um ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen im Sinne des einschlägigen Rechnungslegungsrahmens handelt, unterliegt den Branchenvorschriften zur anteilmäßigen Konsolidierung oder zur Einbeziehung von Beteiligungsquoten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 03.04.2014 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0342
  • EULAW_CS -

    EULAW_CS