+Artikel 14 6

Artikel 14 6

(6)   Werden auf Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten gemäß Teil 2 Titel I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Korrekturposten und Abzüge angewandt, werden für die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen die den betreffenden Unternehmen im Rahmen dieser Verordnung zuzuweisenden Werte herangezogen und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats zuzuweisen sind, ausgeschlossen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 03.04.2014 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0342
  • EULAW_CS -

    EULAW_CS