|
+Artikel 14 9 |
Artikel 14 9(9) Die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die unter die Gruppenaufsicht im Sinne von Titel III der Richtlinie 2009/138/EG fallen, werden für die Zwecke der Berechnung von Schwellen oder Obergrenzen zusammengenommen betrachtet. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|