+Artikel 15 2

Artikel 15 2

(2)   Bei Finanzkonglomeraten mit Schwerpunkt Bank- oder Wertpapiergeschäft wird eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei dem es sich um ein Unternehmen der Versicherungsbranche handelt, das keine Beteiligung darstellt, in voller Höhe und unter Einhaltung der jeweils geltenden Branchenvorschriften von den Eigenmitteln des die Beteiligung haltenden Unternehmens abgezogen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 03.04.2014 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0342
  • EULAW_CS -

    EULAW_CS