+KAPITEL III AUSNAHMEN VON DER STARKEN KUNDENAUTHENTIFIZIERUNG
---+Artikel 10 Zugriff auf Zahlungskontoinformationen direkt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister
------+Článek 10 1.
------+Článek 10 2.
---+Artikel 10a Zugriff auf Zahlungskontoinformationen über einen Kontoinformationsdienstleister
------+Článek 10a 1.
------+Článek 10a 2.
------+Článek 10a 3.
------+Článek 10a 4.
---+Artikel 11 Kontaktlose Zahlungen an der Verkaufsstelle
---+Artikel 12 Unbeaufsichtigte Terminals für Nutzungsentgelte und Parkgebühren
---+Artikel 13 Vertrauenswürdige Empfänger
------+Článek 13 1.
------+Článek 13 2.
---+Artikel 14 Wiederkehrende Zahlungsvorgänge
------+Článek 14 1.
------+Článek 14 2.
---+Artikel 15 Überweisungen zwischen Konten, die von derselben natürlichen oder juristischen Person gehalten werden
---+Artikel 16 Kleinbetragszahlungen
---+Artikel 17 Von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle
---+Artikel 18 Transaktionsrisikoanalyse
------+Článek 18 1.
------+Článek 18 2.
------+Článek 18 3.
---+Artikel 19 Berechnung der Betrugsraten
------+Článek 19 1.
------+Článek 19 2.
------+Článek 19 3.
---+Artikel 20 Aufhebung von Ausnahmen aufgrund der Transaktionsrisikoanalyse
------+Článek 20 1.
------+Článek 20 2.
------+Článek 20 3.
------+Článek 20 4.
---+Artikel 21 Überwachung
------+Článek 21 1.
------+Článek 21 2.

KAPITEL III AUSNAHMEN VON DER STARKEN KUNDENAUTHENTIFIZIERUNG

KAPITEL III AUSNAHMEN VON DER STARKEN KUNDENAUTHENTIFIZIERUNG

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 10 Zugriff auf Zahlungskontoinformationen direkt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister
Artikel 10a Zugriff auf Zahlungskontoinformationen über einen Kontoinformationsdienstleister
Artikel 11 Kontaktlose Zahlungen an der Verkaufsstelle

Artikel 11

Kontaktlose Zahlungen an der Verkaufsstelle

Zahlungsdienstleister dürfen unter Einhaltung der in Artikel 2 festgelegten Anforderungen bei Auslösen eines kontaktlosen elektronischen Zahlungsvorgangs durch den Zahler davon absehen, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn dabei die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Einzelbetrag des kontaktlosen elektronischen Zahlungsvorgangs geht nicht über 50 EUR hinaus, und

b) 

die früheren kontaktlosen elektronischen Zahlungsvorgänge, die über ein mit einer kontaktlosen Funktion ausgestattetes Zahlungsinstrument ausgelöst wurden, gehen seit der letzten Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung zusammengenommen nicht über 150 EUR hinaus, oder

c) 

die Anzahl der aufeinanderfolgenden kontaktlosen elektronischen Zahlungsvorgänge, die über das mit einer kontaktlosen Funktion ausgestattete Zahlungsinstrument ausgelöst wurden, geht seit der letzten Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung nicht über fünf hinaus.

Artikel 12 Unbeaufsichtigte Terminals für Nutzungsentgelte und Parkgebühren

Artikel 12

Unbeaufsichtigte Terminals für Nutzungsentgelte und Parkgebühren

Zahlungsdienstleister dürfen unter Einhaltung der in Artikel 2 festgelegten Anforderungen von der Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn der Zahler an einem unbeaufsichtigten Terminal einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst, um ein Verkehrsnutzungsentgelt oder eine Parkgebühr zu zahlen.

Artikel 13 Vertrauenswürdige Empfänger
Artikel 14 Wiederkehrende Zahlungsvorgänge
Artikel 15 Überweisungen zwischen Konten, die von derselben natürlichen oder juristischen Person gehalten werden

Artikel 15

Überweisungen zwischen Konten, die von derselben natürlichen oder juristischen Person gehalten werden

Zahlungsdienstleister dürfen unter Einhaltung der in Artikel 2 festgelegten Anforderungen von der Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn der Zahler eine Überweisung auslöst und es sich bei dem Zahler und dem Zahlungsempfänger um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt und beide Zahlungskonten von demselben kontoführenden Zahlungsdienstleister unterhalten werden.

Artikel 16 Kleinbetragszahlungen

Artikel 16

Kleinbetragszahlungen

Bei Auslösen eines elektronischen Fernzahlungsvorgangs durch den Zahler dürfen Zahlungsdienstleister von der Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Betrag des elektronischen Fernzahlungsvorgangs geht nicht über 30 EUR hinaus, und

b) 

die früheren elektronischen Fernzahlungsvorgänge, die vom Zahler seit der letzten Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung ausgelöst wurden, gehen zusammengenommen nicht über 100 EUR hinaus, oder

c) 

seit der letzten Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung hat der Zahler nacheinander nicht mehr als fünf einzelne elektronische Fernzahlungsvorgänge ausgelöst.

Artikel 17 Von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle

Artikel 17

Von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle

Bei juristischen Personen, die elektronische Zahlungsvorgänge über dedizierte Zahlungsprozesse oder -protokolle auslösen, die nur Zahlern zur Verfügung stehen, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, können Zahlungsdienstleister von der Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass diese Prozesse oder Protokolle mindestens ein vergleichbares Sicherheitsniveau wie das in der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehene gewährleisten.

Artikel 18 Transaktionsrisikoanalyse
Artikel 19 Berechnung der Betrugsraten
Artikel 20 Aufhebung von Ausnahmen aufgrund der Transaktionsrisikoanalyse
Artikel 21 Überwachung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 12.09.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32018R0389
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