+KAPITEL IV VERTRAULICHKEIT UND INTEGRITÄT DER PERSONALISIERTEN SICHERHEITSMERKMALE DER ZAHLUNGSDIENSTNUTZER
---+Artikel 22 Allgemeine Anforderungen
------+Článek 22 1.
------+Článek 22 2.
------+Článek 22 3.
------+Článek 22 4.
---+Artikel 23 Erstellung und Übertragung von Sicherheitsmerkmalen
---+Artikel 24 Verknüpfung des Zahlungsdienstnutzers
------+Článek 24 1.
------+Článek 24 2.
---+Artikel 25 Bereitstellung von Sicherheitsmerkmalen, Authentifizierungsgeräten und Software
------+Článek 25 1.
------+Článek 25 2.
---+Artikel 26 Verlängerung der personalisierten Sicherheitsmerkmale
---+Artikel 27 Vernichtung, Deaktivierung und Widerruf

KAPITEL IV VERTRAULICHKEIT UND INTEGRITÄT DER PERSONALISIERTEN SICHERHEITSMERKMALE DER ZAHLUNGSDIENSTNUTZER

KAPITEL IV VERTRAULICHKEIT UND INTEGRITÄT DER PERSONALISIERTEN SICHERHEITSMERKMALE DER ZAHLUNGSDIENSTNUTZER

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 22 Allgemeine Anforderungen
Artikel 23 Erstellung und Übertragung von Sicherheitsmerkmalen

Artikel 23

Erstellung und Übertragung von Sicherheitsmerkmalen

Die Zahlungsdienstleister gewährleisten die Erstellung der personalisierten Sicherheitsmerkmale in einer sicheren Umgebung.

Sie sorgen dafür, dass die Risiken einer unbefugten Nutzung der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie der Authentifizierungsgeräte und der Software gemindert werden, sollten die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor ihrer Bereitstellung verloren gehen oder gestohlen oder kopiert werden.

Artikel 24 Verknüpfung des Zahlungsdienstnutzers
Artikel 25 Bereitstellung von Sicherheitsmerkmalen, Authentifizierungsgeräten und Software
Artikel 26 Verlängerung der personalisierten Sicherheitsmerkmale

Artikel 26

Verlängerung der personalisierten Sicherheitsmerkmale

Die Zahlungsdienstleister gewährleisten, dass die Verlängerung oder die erneute Aktivierung der personalisierten Sicherheitsmerkmale gemäß den Verfahren für die in den Artikeln 23, 24 und 25 beschriebene Erstellung, Verknüpfung und Bereitstellung der Sicherheitsmerkmale und der Authentifizierungsgeräte vorgenommen wird.

Artikel 27 Vernichtung, Deaktivierung und Widerruf

Artikel 27

Vernichtung, Deaktivierung und Widerruf

Die Zahlungsdienstleister gewährleisten, dass sie über wirksame Prozesse zur Anwendung aller folgenden Sicherheitsmaßnahmen verfügen:

a) 

sichere Vernichtung, sichere Deaktivierung und sicherer Widerruf der personalisierten Sicherheitsmerkmale, der Authentifizierungsgeräte und der Software;

b) 

wenn der Zahlungsdienstleister wiederverwendbare Authentifizierungsgeräte und Software ausgibt, wird die sichere Wiederverwendung eines Geräts oder der Software festgelegt, dokumentiert und implementiert, bevor das Gerät oder die Software einem anderen Zahlungsdienstnutzer bereitgestellt wird;

c) 

Deaktivierung oder Widerruf von Informationen in Bezug auf die personalisierten Sicherheitsmerkmale, die in den Systemen und Datenbanken des Zahlungsdienstleisters oder gegebenenfalls in öffentlichen Datenarchiven gespeichert sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 12.09.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32018R0389
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