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+Artikel 35 Zulassung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten |
Artikel 35 Zulassung und Beaufsichtigung von NichtkreditinstitutenArtikel 35 Zulassung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtkreditinstitute einem angemessenen Zulassungsverfahren unterzogen werden, einschließlich der Eintragung in ein Register und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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