+Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung sind eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen festgelegt, einschließlich der Maßnahmen, die Kredit- und Finanzinstitute mindestens ergreifen müssen, um dem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, wenn die Rechtsvorschriften eines Drittlandes die Umsetzung der in Artikel 45 Absätze 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren auf Ebene der zu der Gruppe gehörenden und in dem Drittland niedergelassenen Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen nicht zulassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 14.05.2019 00:00:00 -Doknr: CELEX:32019R0758
  • EULAW_CS -

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