(2) Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten die in dem genannten Artikel aufgeführten Informationen vierteljährlich bis Geschäftsschluss zu folgenden Einreichungsterminen: 21. April, 21. Juli, 21. Oktober und 21. Januar.
Den in den Anhängen III und IV enthaltenen Meldebogen S 08.00 „Token im Besitz eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen“ übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten jedoch täglich bis Geschäftsschluss.