+Artikel 14 Kommunikations- und Informationsplan
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Artikel 14 Kommunikations- und Informationsplan
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 14 1
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(1) Im Kommunikations- und Informationsplan werden folgende Punkte detailliert ausgeführt:
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a)
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interne Kommunikation, insbesondere mit dem Personal, mit Betriebsräten oder anderen Vertretern des Personals;
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b)
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gegebenenfalls externe Kommunikation, insbesondere mit Anteilseignern und anderen Investoren, zuständigen Behörden, Gegenparteien, Finanzmärkten, Finanzmarktinfrastrukturen, Einlegern und der Öffentlichkeit;
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c)
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wirksame Vorschläge zur Bewältigung möglicher negativer Reaktionen der Märkte.
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Artikel 14 2
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(2) Der Sanierungsplan enthält mindestens eine Analyse der Art und Weise der Umsetzung des Kommunikations- und Informationsplans, wenn eine oder mehrere der Regelungen oder Maßnahmen des Sanierungsplans umgesetzt werden.
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Artikel 14 3
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(3) Im Kommunikations- und Informationsplan wird der spezifische Kommunikationsbedarf für die einzelnen Sanierungsoptionen angemessen geprüft.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_DA -
EULAW_DA
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