+Artikel 58 1

Artikel 58 1

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist für die Kommunikation mit dem Unionsmutterunternehmen und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, falls diese nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, verantwortlich.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DA -

    EULAW_DA