+Artikel 65 3

Artikel 65 3

(3)   Die Informationen gelten erst als vollständig durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Behörden gemäß Absatz 2 weitergeleitet, wenn sowohl die ersten als auch die nachfolgenden Informationen tatsächlich weitergeleitet wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DA -

    EULAW_DA