+Artikel 67 Konsultation der Mitglieder des Abwicklungskollegiums
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Artikel 67 Konsultation der Mitglieder des Abwicklungskollegiums

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 67 1

(1)   Die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde konsultierten Mitglieder des Kollegiums übermitteln ihre Anmerkungen zu den Entwürfen des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist.

Artikel 67 2

(2)   Die zuständigen Behörden nach den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln Stellungnahmen in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Artikel 67 3

(3)   In Fällen, in denen eine Behörde der Ansicht ist, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe oder eines oder mehrerer ihrer Unternehmen entgegenstehen, übermittelt sie ihre Bewertung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist.

Artikel 67 4

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die von den übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums erhaltenen Anmerkungen, einschließlich der von den Behörden erhaltenen Anmerkungen zur Abwicklungsfähigkeit der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DA -

    EULAW_DA