+TITEL IV MELDUNG VON GESCHÄFTEN
---+Artikel 24 Pflicht zur Wahrung der Marktintegrität
---+Artikel 25 Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen
------+Artikel 25 1.
------+Artikel 25 2.
------+Artikel 25 3.
---+Artikel 26 Pflicht zur Meldung von Geschäften
------+Artikel 26 1.
------+Artikel 26 2.
------+Artikel 26 3.
------+Artikel 26 4.
------+Artikel 26 5.
------+Artikel 26 6.
------+Artikel 26 7.
------+Artikel 26 8.
------+Artikel 26 9.
------+Artikel 26 10.
------+Artikel 26 11.
---+Artikel 27 Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente
------+Artikel 27 2.
------+Artikel 27 3.
------+Artikel 27 4.
------+Artikel 27 5.

TITEL IV MELDUNG VON GESCHÄFTEN

TITEL IV MELDUNG VON GESCHÄFTEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 24 Pflicht zur Wahrung der Marktintegrität

Artikel 24

Pflicht zur Wahrung der Marktintegrität

Unbeschadet der Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 überwachen die zuständigen Behörden, die von der ESMA gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 koordiniert werden, die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen, um sicherzustellen, dass diese redlich, professionell und in einer Weise handeln, die die Integrität des Marktes fördert.

Artikel 25 Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen
Artikel 26 Pflicht zur Meldung von Geschäften
Artikel 27 Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente ►M8

In Bezug auf Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder wenn der Emittent den Handel mit dem ausgegebenen Instrument genehmigt hat oder ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, übermitteln die Handelsplätze der ESMA für die Zwecke der Meldung von Geschäften gemäß Artikel 26 und der Transparenzanforderungen gemäß den Artikeln 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 14, 20 und 21 identifizierende Referenzdaten.

Bei OTC-Derivaten beruhen die identifizierenden Referenzdaten auf einer weltweit vereinbarten eindeutigen Produktkennung und allen anderen relevanten identifizierenden Referenzdaten.

In Bezug auf nicht unter Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes fallende OTC-Derivate, die in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 2 fallen, übermittelt jede benannte veröffentlichende Einrichtung der ESMA die identifizierenden Referenzdaten.

 ◄

Die identifizierenden Referenzdaten sind zur Vorlage bei der ESMA in einem elektronischen und standardisierten Format zusammenzustellen, bevor der Handel in diesem betreffenden Finanzinstrument beginnt. Die Referenzdaten eines Finanzinstruments werden immer dann aktualisiert, wenn Änderungen der Daten bezüglich eines Finanzinstruments auftreten. Die ESMA veröffentlicht diese Referenzdaten unverzüglich auf ihrer Website. Die ESMA gewährt den zuständigen Behörden unverzüglich Zugang zu diesen Referenzdaten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 23.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0600
  • EULAW_DA -

    EULAW_DA