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+Artikel 12 Unbeaufsichtigte Terminals für Nutzungsentgelte und Parkgebühren |
Artikel 12 Unbeaufsichtigte Terminals für Nutzungsentgelte und ParkgebührenArtikel 12 Unbeaufsichtigte Terminals für Nutzungsentgelte und Parkgebühren Zahlungsdienstleister dürfen unter Einhaltung der in Artikel 2 festgelegten Anforderungen von der Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn der Zahler an einem unbeaufsichtigten Terminal einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst, um ein Verkehrsnutzungsentgelt oder eine Parkgebühr zu zahlen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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