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Artikel 16 8(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Kreditinstitut in den Fällen nach Absatz 4 geeignete Maßnahmen gemäß Kapitel III der Richtlinie 2005/60/EG trifft. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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