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Artikel 16 10(10) Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten den Verpflichtungen nach Kapitel IV genügen, wenn ein bestehender verbindlicher Rahmen dessen vollständige Anwendung hinreichend deutlich und präzise sicherstellt, sodass Betroffene den gesamten Umfang ihrer Rechte erkennen und sich vor nationalen Gerichten auf diese berufen können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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