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+Artikel 55 4 |
Artikel 55 4(4) Nach ihrer Fertigstellung übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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