+Artikel 55 4

Artikel 55 4

(4)   Nach ihrer Fertigstellung übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE