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Artikel 57 4(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt alle Informationen, die sie nach den Absätzen 1 und 2 erhält, den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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