|
+Artikel 59 1 |
Artikel 59 1(1) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums koordinieren ihre externe Kommunikation im Zusammenhang mit Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|