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+Artikel 66 3 |
Artikel 66 3(3) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die Entwürfe des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung den Mitgliedern des Kollegiums zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe f festgesetzten Frist zu. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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