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Artikel 79 3(3) Bei der Zuleitung der Anmerkungen und Vorschläge für alternative Maßnahmen des Unionsmutterunternehmens setzt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen fest. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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