+Artikel 101 1

Artikel 101 1

(1)   Nach Ablauf der Konsultationsfrist stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. ihre diesbezügliche Entscheidung unverzüglich und gegebenenfalls unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU fertig.

Die Endfassung der Beurteilung bzw. Entscheidung umfasst auch eine Stellungnahme zur Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen für die Zwecke des Finanzierungsplans gemäß Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU; sie trägt den im Rahmen der Konsultation vorgebrachten wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkten Rechnung, indem gegebenenfalls Änderungen eingebracht werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE