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+Artikel 38o (2) |
Artikel 38o (2)Bevor die ESMA Aufgaben überträgt, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde in Bezug auf:
a)
den Umfang der zu übertragenden Aufgabe;
b)
den Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe; und
c)
die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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