+Artikel 54a (1)

Artikel 54a (1)

Sämtliche Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten in Bezug auf Datenbereitstellungsdienstleister werden am 1. Januar 2022 der ESMA übertragen, mit Ausnahme der Zuständigkeiten und Pflichten im Zusammenhang mit APA und ARM, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 3 gilt. Die ESMA übernimmt diese übertragenen Zuständigkeiten und Aufgaben am selben Tag.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 23.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0600
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE