+Artikel 22 (4)

Artikel 22 (4)

Die Zahlungsdienstleister gewährleisten die Verarbeitung und die Weiterleitung der personalisierten Sicherheitsmerkmale und der gemäß Kapitel II generierten Authentifizierungscodes in sicheren Umgebungen gemäß weithin anerkannten, strengen Branchenstandards.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 12.09.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32018R0389
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE