+Artikel 25 (1)

Artikel 25 (1)

Die Zahlungsdienstleister gewährleisten, dass die Bereitstellung der personalisierten Sicherheitsmerkmale, der Authentifizierungsgeräte und der Software an den Zahlungsdienstnutzer auf sichere Weise erfolgt, um dem Risiko ihrer unbefugten Verwendung bei Verlust, Diebstahl oder Kopie Rechnung zu tragen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 12.09.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32018R0389
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE