+Artikel 10 (2)
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Artikel 10 (2)
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum 1. Februar 2013 die gemäß Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen. Sie teilen der Kommission und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) unverzüglich jede nachfolgende Änderung mit, die diese Behörden betrifft.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 08.04.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32012R0260
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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