+Artikel 16 (3)
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Artikel 16 (3)
Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, für Überweisungen oder Lastschriften mit einem kumulativen Marktanteil, der gemäß den von der EZB jährlich veröffentlichten offiziellen Zahlungsstatistiken unter 10 % der Gesamtzahl der Überweisungen bzw. Lastschriften liegt, in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 1. Februar 2016 Ausnahmen von allen oder einem Teil der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 beschriebenen Anforderungen zu genehmigen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 08.04.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32012R0260
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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