+Artikel 16 (8)

Artikel 16 (8)

Zahlungsdienstleister, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, und Zahlungsdienstnutzer, die einen Zahlungsdienst in einem solchen Mitgliedstaat nutzen, erfüllen bis zum 31. Oktober 2016 die in Artikel 4 und 5 genannten Anforderungen. Betreiber von Massenzahlungssystemen für einen Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, erfüllen bis zum 31. Oktober 2016 die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Anforderungen.

Wird der Euro in einem dieser Mitgliedstaaten jedoch vor dem 31. Oktober 2015 als Währung eingeführt, erfüllen die Zahlungsdienstleister oder gegebenenfalls die Betreiber von Massenzahlungssystemen, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, und die Zahlungsdienstnutzer, die einen entsprechenden Zahlungsdienst in diesem Mitgliedstaat nutzen, die betreffenden Anforderungen binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zum Euroraum, jedoch nicht vor den entsprechenden Terminen, die für die Mitgliedstaaten gelten, die am 31. März 2012 den Euro als Währung eingeführt haben.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.04.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32012R0260
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