+Artikel 16 (9)

Artikel 16 (9)

Wird in einem Mitgliedstaat der Euro vor dem 9. April 2027 als Währung eingeführt, so kommen die Zahlungsdienstleister in diesem Mitgliedstaat den Artikeln 5a, 5b und 5c innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Einführung des Euro als Währung dieses Mitgliedstaats nach, sowie spätestens zu den entsprechenden Terminen, die gemäß diesen Artikeln für Zahlungsdienstleister in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gelten. Diese Zahlungsdienstleister sind jedoch nicht verpflichtet, den Artikeln 5a, 5b und 5c früher als zu den entsprechenden, für Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, festgelegten Terminen nachzukommen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.04.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32012R0260
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE