+Artikel 17 6

Artikel 17 6

(6)   In Bezug auf die Dienste nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i dieses Artikels, Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels nur bei Zahlungsvorgängen mit Kreditkarte und Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii dieses Artikels können die Mitgliedstaaten eine Mindestzahl von Vorgängen festlegen, für die Kreditinstitute kein höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt erheben dürfen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mindestzahl von Vorgängen ausreicht, um unter Berücksichtigung des gegebenen Verbraucherverhaltens und der allgemeinen geschäftlichen Praxis den persönlichen Bedarf des Verbrauchers abzudecken. Die für Vorgänge oberhalb der Mindestzahl von Vorgängen verlangten Entgelte dürfen in keinem Fall höher sein als diejenigen, die nach der üblichen Preisgestaltung des Kreditinstituts verlangt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung