|
+Artikel 19 5 |
Artikel 19 5(5) In der Kündigungsmitteilung wird der Verbraucher gegebenenfalls über das Verfahren zum Einlegen einer Beschwerde gegen die Kündigung und über sein Recht, sich an die einschlägige zuständige Behörde und an die benannte Stelle zur alternativen Streitbeilegung zu wenden, informiert; ferner werden ihm darin die einschlägigen Kontaktdaten mitgeteilt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|