+Artikel 2 (7)

Artikel 2 (7)

►C1  Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass nur die Artikel 1, 2, 3, 7, 8, 11, 19 und 20, Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h sowie l und s, Artikel 21 Absatz 3 sowie ◄ die Artikel 23, 25, 28 bis 38 und 40 bis 50 für Kreditverträge zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher über eine Stundung oder über Rückzahlungsmodalitäten gelten, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist oder wahrscheinlich nicht nachkommen wird und sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

durch die Vereinbarung wird voraussichtlich die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens aufgrund der Nichterfüllung des Verbrauchers abgewendet;

b) 

der Verbraucher wird durch den Abschluss der Vereinbarung im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

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