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+Artikel 12 (2) |
Artikel 12 (2)Die Mitgliedstaaten können das Erfordernis nach Absatz 1 in begründeten Fällen in Bezug auf die Art und Weise der Erläuterungen nach Absatz 1 sowie deren Umfang anpassen an:
a)
die Umstände der Situation, in der der Kredit angeboten wird;
b)
die Person, der der Kredit angeboten wird;
c)
die Art des angebotenen Kredits. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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