+Artikel 18 (2)

Artikel 18 (2)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditvermittler dem jeweiligen Kreditgeber im Einklang mit Verordnung (EU) 2016/679 die vom Verbraucher erhaltenen erforderlichen Angaben korrekt übermitteln, damit die Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt werden kann.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE