+Artikel 18 (4)
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Artikel 18 (4)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber Verfahren für die in Absatz 1 genannte Prüfung festlegen muss und diese Verfahren dokumentieren und beibehalten muss. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass der Kreditgeber die in Absatz 3 genannten Informationen dokumentieren und aufbewahren muss.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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