+Artikel 18 (7)

Artikel 18 (7)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditgeber, wenn er einen Kreditvertrag mit einem Verbraucher schließt, den Kreditvertrag nicht nachträglich mit der Begründung widerrufen oder zum Nachteil des Verbrauchers ändern kann, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen ist, dass der Verbraucher die dem Kreditgeber bereitzustellenden in Absatz 3 genannten Informationen wissentlich vorenthalten oder gefälscht hat.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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