+Artikel 18 (10)

Artikel 18 (10)

Für den Fall, dass die Parteien übereinkommen, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrags zu ändern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Kreditgeber verpflichtet ist, vor einer deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf der Grundlage aktualisierter Informationen erneut zu prüfen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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