+Artikel 19 (2)
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Artikel 19 (2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur Kreditgeber, die unter der Aufsicht der nationalen zuständigen Behörde stehen und die Verordnung (EU) 2016/679 in vollem Umfang einhalten, Zugang zu den Datenbanken haben, die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern verwendet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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