+Artikel 19 (7)

Artikel 19 (7)

Für die Zwecke von Kreditverträgen verfügen Anbieter von Datenbanken über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen aktuell und zutreffend sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher unterrichtet werden

a) 

innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung von etwaigen Rückständen bei der Kreditrückzahlung in einer Datenbank und

b) 

über ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE