+Artikel 24 (3)
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Artikel 24 (3)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher in einer vereinbarten Weise über jede Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit mindestens 30 Tage vor dem Tag, an dem die Kürzung oder Streichung der Überziehungsmöglichkeit tatsächlich wirksam wird, informiert.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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