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+Artikel 25 (2) |
Artikel 25 (2)Für den Fall einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers, über alles Folgende informieren muss:
a)
das Vorliegen einer Überschreitung;
b)
den betreffenden Betrag;
c)
den Sollzinssatz;
d)
etwaige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen;
e)
den Rückzahlungstermin. Im Falle einer regelmäßigen Überschreitung muss der Kreditgeber dem Verbraucher zudem, sofern vorhanden, Beratungsdienstleistungen anbieten und den Verbraucher kostenfrei an Schuldnerberatungsdienste verweisen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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