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Artikel 31 (2)Die Mitgliedstaaten können Verbote oder Beschränkungen in Bezug auf bestimmte auf ihrem Hoheitsgebiet von Kreditgebern erhobene Gebühren oder Entgelte erlassen.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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