+Artikel 31 (3)
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Artikel 31 (3)
Bis zum 20. November 2027 macht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 eingeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 20. November 2026 über diese Maßnahmen Bericht.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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