+Artikel 31 (3)

Artikel 31 (3)

Bis zum 20. November 2027 macht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 eingeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 20. November 2026 über diese Maßnahmen Bericht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE