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+Artikel 32 (1) |
Artikel 32 (1)Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Kreditgeber und der Kreditvermittler ehrlich, redlich, transparent und professionell handeln und die Rechte und Interessen der Verbraucher berücksichtigen, wenn sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
a)
Gestaltung von Kreditprodukten;
b)
Werbung für Kreditprodukte gemäß den Artikeln 7 und 8;
c)
Gewährung, Vermittlung oder Erleichterung der Gewährung von Krediten;
d)
Erbringung von Beratungsdienstleistungen;
e)
Erbringung von Nebenleistungen für Verbraucher;
f)
Ausführung eines Kreditvertrags. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Tätigkeiten stützen sich auf Informationen über die Umstände des Verbrauchers und von diesem mitgeteilte konkrete Bedürfnisse sowie auf realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Tätigkeiten stützen sich auch auf die gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a erforderlichen Informationen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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