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Artikel 33 (2)Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals von Kreditgebern und Kreditvermittlern fest.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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