+Artikel 37 (1)
|
Artikel 37 (1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und Kreditvermittler einem angemessenen Zulassungsverfahren, einer Registrierung und Aufsichtsregelungen einer unabhängigen zuständigen Behörde unterliegen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_DE -
EULAW_DE
|