+Artikel 40 (2)
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Artikel 40 (2)
Die Mitgliedstaaten ermutigen die Stellen, die die in Absatz 1 genannte außergerichtliche Streitbeilegung durchführen, zur Zusammenarbeit, damit grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditverträge beigelegt werden können.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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